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Hinweis zu Videos von Youtube auf meiner Homepage

Der EuGH hat am 21. Oktober 2014 (Az. C-348/13) eine grundlegende Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf jeden Internetnutzer hat. Die Richter entschieden, dass das Einbinden eines Youtube-Videos auf einer anderen Webseite grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert den Beschluss:

 

Die Entscheidung des EuGH betrifft jeden einzelnen Internetnutzer, insbesondere die Nutzer von sozialen Netzwerken. Dort werden täglich millionenfach Links zu Youtube-Videos geteilt. Durch das Posten des Links bindet Facebook automatisch das dazugehörige Video in den sog. Embedded Player ein, sodass das Video direkt auf dem Facebook-Profil abgerufen werden kann. Unter Juristen war jahrelang umstritten, ob das Einbinden urheberrechtlich geschützter Inhalte auf anderen Webseiten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Auch die Gerichte waren sich nicht einig – selbst der BGH konnte diese Frage nicht abschließend entscheiden, sodass der EuGH angerufen werden musste. Nun hat der EuGH endlich eine klare Entscheidung zugunsten der Freiheit des Internet getroffen.“

Folgen der Entscheidung

„Facebook-Nutzer können angesichts dieser grundlegenden Entscheidung aufatmen. Sie müssen nicht mehr befürchten, wegen des Postens oder Teilens eines Youtube-Videos auf Facebook eine teure Abmahnung zu erhalten. Doch die Entscheidung geht sogar noch weiter: sie erlaubt es, alle Inhalte, die einmal im Netz öffentlich zugänglich gemacht worden sind, im Wege des Framing auf anderen Internetseiten einzubinden – egal ob die Inhalte mit oder ohne Zustimmung des Urhebers im Netz veröffentlicht wurden. Der Beschluss betrifft also nicht nur Youtube-Videos, sondern praktisch alle urheberrechtlich geschützten Inhalte im Netz. Das bedeutet zum Beispiel, dass es legal ist, fremde Fotos auf der eigenen Internetseite einzubinden. Eine Lizenz ist hierfür nicht erforderlich. Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft auch die Fotos kommerzieller Anbieter ohne den Erwerb einer Lizenz im Wege des Framing genutzt werden dürfen.“

Inhalt der Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass das Einbinden von Youtube-Videos keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn sich dadurch kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Einbindens von öffentlich zugänglichen Youtube-Videos, das auch als „Framing“ bezeichnet wird, vor. Ein neues Publikum werde nicht erreicht, da laut EuGH davon ausgegangen werden könne, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe.“ Auch eine neue Technik werde laut EuGH beim Framing nicht verwendet. Unklar ist aber, ob dies auch für illegal ins Internet gestellte Inhalte gilt. Dazu äußert sich der EuGH leider nicht eindeutig.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um ein Youtube-Video, das ohne Zustimmung der Rechteinhaber auf Youtube veröffentlicht worden war. Dieses wurde auf der Website eines Dritten mittels Framing eingebunden. Der Inhaber der Webseite wurde daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.